Angela Hundsberger

Steuernews

Artikel der Ausgabe August 2024

Vorsicht Nießbrauchfalle

Vorsicht Nießbrauchfalle

Bundesfinanzhof/BFH entscheidet über aktuellen Nießbrauchfall

Weitere Bürokratieentlastung

Weitere Bürokratieentlastung

Ergänzungen zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

Einkommen- und Erbschaftsteuer

Einkommen- und Erbschaftsteuer

BFH-Urteil zur Bestimmung des maßgeblichen Begünstigungszeitraumes

Bekanntgabe bei widerrufener Empfangsvollmacht

Bekanntgabe bei widerrufener Empfangsvollmacht

BFH-Urteil zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei erloschener Vollmacht

Zustellung von Verwaltungsakten

Zustellung von Verwaltungsakten

Verlängerung der Zustellungsfiktion

Wegzugsbesteuerung

Wegzugsbesteuerung

Wegzugsbesteuerung entfällt bei tatsächlicher Rückkehr

Datensammlung Steuer 2024

Datensammlung Steuer 2024

Bundesfinanzministerium veröffentlicht umfangreiche Datensammlung

Zweitwohnungssteuer

Zweitwohnungssteuer

Zweitwohnungssteuer unterfällt der Abzugsbeschränkung für doppelte Haushaltsführung

Vorsicht Nießbrauchfalle

Miniaturhaus aus Holz auf Schreibblock vor Topfpflanze

Private Veräußerungsgeschäfte

Nießbrauchrechte zählen grundsätzlich zu den sogenannten „anderen Wirtschaftsgütern“, die selbstständig veräußerbar, einlage- und entnahmefähig sind. Ein einkommensteuerliches privates Veräußerungsgeschäft liegt bei solchen anderen Wirtschaftsgütern dann vor, wenn zwischen Bestellung (Anschaffung) und Veräußerung oder Verzicht bzw. Ablösung nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Wird das Nießbrauchrecht zu Einnahmezwecken genutzt, kann sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre verlängern (§ 23 Abs 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).

Der Fall

Das Finanzgericht/FG Münster musste über einen Fall entscheiden, in dem eine Berechtigte gegen Entgelt auf ihr Nießbrauchrecht verzichtete. Das Finanzamt wertete die Entnahme des Nießbrauchrechts aus dem Sonderbetriebsvermögen als Anschaffung (Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG) und den Verzicht als Veräußerung. Das FG erkannte in dem Entscheidungsfall kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft und gab der Klage statt (Urteil vom. 12.12.2023, 6 K 2489/22 E). Der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht stellt keine Veräußerung, sondern einen veräußerungsähnlichen Vorgang dar. Veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich liegen vor bei entgeltlichen Geschäften, die auf die Aufgabe eines Vermögenswerts in seiner Substanz gerichtet sind. Bei der Aufgabe eines Nießbrauchrechts fehlt es am erforderlichen Rechtsträgerwechsel.

Anhängiges BFH-Verfahren

Das FG hat die Revision zugelassen. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof (BFH) lautet IX R 4/24.

Fazit

Vor der zu erwartenden BFH-Entscheidung sollten entgeltliche Nießbrauchverzichte bzw. ähnliche Gestaltungen wie im Urteilsfall hinausgeschoben werden. Sofern ein Nießbrauchrecht bereits entgeltlich abgelöst wurde, sollte gegen einen Steuerbescheid Einspruch und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden. Dies am besten in Verbindung mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Stand: 28. Juli 2024

Bild: Inna / stock.adobe.com

Weitere Steuernews Ausgaben

zum Seitenanfang Wir halten Ihnen den Rücken frei!
Angela Hundsberger work Rathausplatz 8 84307 Eggenfelden Deutschland work +49 8721 911 720 fax +49 8721 911 779 www.steuerkanzlei-hundsberger.de 48.401757 12.761527
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 www.atikon.com 48.260229 14.257369