Angela Hundsberger

Steuernews

Artikel der Ausgabe Dezember 2024

Steuervergünstigungen für E-Fuels-only-Fahrzeuge

Steuervergünstigungen für E-Fuels-only-Fahrzeuge

Bundesregierung plant Steuervergünstigungen auch für E-Fuels-only-Fahrzeuge

Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie

Letztmalige Möglichkeit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Auszahlung bis 31.12.2024

Forderungsverjährung 2024

Forderungsverjährung 2024

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Aufbewahrungsfristen 2024/2025

Aufbewahrungsfristen 2024/2025

Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2024 vernichtet werden können

Vermögensverwaltergebühren 2024

Vermögensverwaltergebühren 2024

Kapitalanleger sollten Absetzbarkeit des Transaktionskostenanteils bei all-in-fees nutzen

Subject-to-tax-Klauseln

Subject-to-tax-Klauseln

Verhinderung einer doppelten Nichtbesteuerung bei grenzübergreifenden Sachverhalten

Sachbezugswerte 2025

Sachbezugswerte 2025

Welche Sachbezugswerte in 2025 gelten

Handwerkervorauszahlungen 2024

Handwerkervorauszahlungen 2024

Keine Steuerermäßigung bei Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen in 2025

Forderungsverjährung 2024

Uhr und Richterhammer

Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an.

Forderungen aus 2021 sichern

Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2021. Die Versendung von Mahnungen zum Jahreswechsel ändern an der Verjährung nichts. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis 31.12.2024 dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Teilzahlungen

Leistet der Schuldner vor Jahresende 2024 wenigstens eine Teilzahlung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).

Stand: 26. November 2024

Bild: beeboys - stock.adobe.com

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