Angela Hundsberger

Steuernews

Artikel der Ausgabe Juni 2024

Degressive Wohngebäude-AfA

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Überblick über die neue degressive Wohngebäude-AfA

Lohnsteuer-Hinweise 2024

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Überblick über die Lohnsteuer-Neuerungen 2024

Geschenke an Geschäftspartner

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Neue Geschenke-Freigrenze bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Aktuelle Änderungen im Handelsrecht

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Neue Größenmerkmale für die größenmäßige Qualifizierung der Kapitalgesellschaften

Umstellung auf neue E-Rechnungen

Umstellung auf neue E-Rechnungen

Neuerungen aus dem Wachstumschancengesetz

Lohnsteuer bei Auslandstätigkeit

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BMF veröffentlicht neue Lohnsteuer-Hinweise zum teilweise in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn

Höhere Mitgliedsbeiträge

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Finanzverwaltung erhöht Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Vereine

Grundsteuer 2025

Grundsteuer 2025

Berlin senkt Hebesatz von 810 % auf 470 %

Umstellung auf neue E-Rechnungen

Zwei Personen vor Computerbildschirm

E-Rechnungen

Mit dem Wachstumschancengesetz (vom 27.3.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde die obligatorische Ausstellung elektronischer Rechnungen für inländische Umsätze zwischen Unternehmen (B2B) eingeführt. Entsprechende Änderungen wurden in § 14 Umsatzsteuergesetz/UStG vorgenommen. Eine elektronische Rechnung i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz/UStG liegt vor, wenn diese „in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und die elektronische Verarbeitung ermöglicht“. Zur Erfüllung des maßgeblichen strukturierten elektronischen Formats sind bestimmte EU-Vorschriften einzuhalten. Alle anderen Rechnungen, die nicht in einem strukturierten elektronischen Format übermittelt werden (z. B. Rechnungen im PDF-Format übermittelt durch E-Mail), gelten als sonstige Rechnungen.

Zulässige Formate

Nach dem BMF-Schreiben vom 2.10.2023 – (III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007) sind Rechnungen nach dem XStandard als auch nach dem ZUGFeRDFormat ab Version 2.0.1 grundsätzlich Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format und damit auch künftig zulässig.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Annahme einer elektronischen Rechnung ist im B2B-Bereich für alle ab dem 1.1.2025 verpflichtend. Dies gilt auch für Kleinunternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes. Nur für das Ausstellen obligatorischer E-Rechnungen gelten folgende Übergangsregelungen: Für zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführte Umsätze können befristet bis zum 31.12.2026 sonstige Rechnungen auf Papier oder einem beliebigen elektronischen Format ausgestellt werden. Die Übergangsfrist verlängert sich für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr (2026) nicht über € 800.000,00 hinausgeht und mit Zustimmung der Empfängerin bzw. des Empfängers bis 31.12.2027. Kleinbetragsrechnungen bis € 250,00 und Fahrausweise bleiben von der digitalen Rechnungsstellungspflicht ausgenommen (vgl. § 27 Abs. 39 UStG).

Stand: 27. Mai 2024

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com

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