Angela Hundsberger

Steuernews

Artikel der Ausgabe September 2024

Steuertarif 2025

Steuertarif 2025

Grundfreibetrag bei Einkommensteuer steigt 2025 um € 300,00

Faktorverfahren im Lohnsteuerabzug

Faktorverfahren im Lohnsteuerabzug

Geplante Neuregelung im Steuerfortentwicklungsgesetz

Verlorene oder verblasste Belege

Verlorene oder verblasste Belege

Was tun, wenn Steuerbelege verloren gegangen oder unlesbar geworden sind

Grunderwerbsteuerfalle beim Grundstückskauf

Grunderwerbsteuerfalle beim Grundstückskauf

BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung in einem neueren Beschluss

Forderungen abschreiben

Forderungen abschreiben

Was tun, wenn der Schuldner nicht mehr zahlt

Vorsteuer-Rückerstattungsanträge

Vorsteuer-Rückerstattungsanträge

Antragsfrist für Vorsteuererstattungsanträge für das Kalenderjahr 2023 endet am 30.9.2024

Jahressteuergesetz 2024

Jahressteuergesetz 2024

Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des BFH und EuGH im Erbschaftsteuerrecht

Energiepreispauschale

Energiepreispauschale

Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Jahressteuergesetz 2024

Paragraph Zeichen

Erbschaftsteuer

Der Entwurf des „ersten Jahressteuergesetzes“ 2024 enthält zahlreiche Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes. Die Änderungen resultieren aus der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs. Die wesentlichen Änderungen im Erbschaftsteuerrecht sind:

Nachlassverbindlichkeiten

Beschränkt steuerpflichtige Erbinnen und Erben sollen künftig zumindest anteilig Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd abziehen können. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Rs C 394/20) so entschieden. Eine Abzugsmöglichkeit muss zumindest insoweit gegeben sein, als im Inland eine Besteuerung erfolgt. Die geplante Neufassung des § 10 Abs 6 Erbschaftsteuergesetz ErbStG sieht vor, dass beschränkt Steuerpflichtige Nachlassverbindlichkeiten anteilig abziehen können, soweit der Nachlass der deutschen Besteuerung unterliegt.

Abschlag für vermietete Immobilien

Der bislang nur für vermietete Inlandsimmobilien geltende Befreiungsabschlag von 10 Prozent soll auch auf Grundstücke in Drittstaaten ausgeweitet werden. Voraussetzung ist, dass mit dem jeweiligen Drittstaat ein Informationsaustauschabkommen in Bezug auf die Erbschaftsteuer besteht.

Erweiterte Stundungsregelungen

Eine Stundung von Erbschaftsteuer soll künftig auch für eigengenutzte oder fremd vermietete Wohnungen möglich sein. Die neuen Stundungsmöglichkeiten greifen dann, wenn die Erbschaftsteuer nicht aus eigenem Vermögen, sondern nur durch Verkauf der Immobilie gezahlt werden könnte.

Stand: 27. August 2024

Bild: Andrey Popov / stock.adobe.com

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