Angela Hundsberger

Steuernews

Artikel der Ausgabe Februar 2024

Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Neuerungen im Einkommensteuerrecht aus dem Wachstumschancengesetz zum Teil in Kreditzweitmarktförderungsgesetz verschoben

Neuerungen in den anderen Steuergesetzen

Neuerungen in den anderen Steuergesetzen

Kreditzweitmarktförderungsgesetz enthält Änderungen bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer

Renten 2024

Renten 2024

Was Rentner in 2024 beachten sollten

Neuerungen bei den Jahressteuerbescheinigungen 2024

Neuerungen bei den Jahressteuerbescheinigungen 2024

Inländische Banken bescheinigen ab 2024 auch Fremdwährungserträge

Nullsteuern für Photovoltaikanlagen

Nullsteuern für Photovoltaikanlagen

Finanzverwaltung klärt Zweifelsfragen

Immobilienerwerb Kanada

Immobilienerwerb Kanada

EuGH kippt Steuerprivileg für inländische vermietete Immobilien

eRechnungen für Unternehmer

eRechnungen für Unternehmer

Unternehmer müssen sich auf Neuregelungen aus dem Umsatzsteuerrecht in Bezug auf elektronische Rechnungen mit B2B-Bereich einstellen

Abschaltung von „sv.net“

Abschaltung von „sv.net“

Übergangsregelung endet zum 29.2.2024

eRechnungen für Unternehmer

Person mit Taschenrechner

Elektronische Rechnungen

Der Gesetzgeber plant einschlägige Rechtsgrundlagen für die obligatorische Verwendung von eRechnungen im B2B-Bereich (§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 39 UStG, §§ 33, 34 UStDV-E). Unternehmerinnen und Unternehmer sollten sich schon jetzt darauf einstellen.

Unterscheidung

Zu unterscheiden wird künftig sein zwischen einer elektronischen Rechnung und einer sonstigen Rechnung. Als elektronische Rechnung gilt nur noch eine in einem bestimmten strukturierten – den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechenden – elektronischen Format ausgestellte Rechnung, die sich elektronisch verarbeiten lässt. Rechnungen im PDF-Format oder einem anderen elektronischen Format oder auf Papier gelten als „sonstige Rechnungen“.

Kleinbetragsrechnungen

Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV können weiterhin alle Rechnungsarten, auch Papierausdrucke, verwendet werden.

Anwendung

Für die Anwendung gibt es lange Übergangsregelungen. Für bis zum 31.12.2026 ausgeführte Umsätze kann statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 1 UStG-E). Für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu € 800.000,00 verlängert sich die Übergangsregelung nochmals bis zum 31.12.2027 (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 UStG-E).

Stand: 28. Januar 2024

Bild: MrAshi - stock.adobe.com

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