Angela Hundsberger

Steuernews

Artikel der Ausgabe Oktober 2024

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Aussetzungszinsen verfassungswidrig

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Grundsteuer 2025

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Kirchensteuernachzahlungen

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Garantieverlängerung

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Grenzgängerbesteuerung

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BFH entscheidet über das Vorliegen einer Grenzgängereigenschaft bei nicht regelmäßiger Rückkehr an den Wohnsitzort

Steuerzahler-Gedenktag 2024

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Neue Pfändungsfreigrenzen

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Grenzgängerbesteuerung

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Grenzgänger Schweiz

Als „Grenzgänger“ im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen/DBAs werden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer bezeichnet, die in einem Vertragsstaat ansässig, in einem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort haben und von dort regelmäßig an ihren Ansässigkeitsort zurückkehren. Nach dem DBA-Schweiz (Artikel 15a Abs. 2) entfällt die Grenzgängereigenschaft, falls ein Arbeitnehmer nicht täglich nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurückkehrt nur dann, wenn dieser Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Der Grenzgängerstatus ist entscheidend für die Frage, welcher Staat den Arbeitslohn besteuern kann. Deutschland kann als Ansässigkeitsstaat Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit in der Schweiz bezieht, besteuern.

Der Fall

Im Streitfall kehrte der Betreffende nicht täglich nach Feierabend nach Deutschland zurück. Das Finanzamt wollte für den Arbeitnehmer dennoch eine Besteuerung wie als Grenzgänger, da eine tägliche Rückkehr zumutbar sei. Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.11.2022, 12 K 623/22) war der Meinung, dass eine regelmäßige Rückkehr – und damit eine Steuerpflicht in Deutschland – auch vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer nur einmal die Woche ins Inland zurückkehrt.

BFH-Entscheidung

Ob und inwieweit die Grenzgängerregelung im Streitfall Anwendung findet, wird der Bundesfinanzhof/BFH entscheiden (anhängiges Revisionsverfahren Az. VI R 14/24).

Stand: 25. September 2024

Bild: Oleksii - stock.adobe.com

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